143bis StGB vor. Gleichermassen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass sich eine A.________ der Vorteilsgewährung nach Art. 322quinquies StGB strafbar gemacht haben soll, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ein nicht gebührender Vorteil hier vorliegen soll. Hinsichtlich des Austausches von Informationen unter Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht auf Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04) verwiesen.