Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung gemäss Art. 317 oder Art. 251 StGB auszumachen. Es trifft zu, dass der Absender und die Zahlstelle auf der Mahnung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. November 2023 und der Betreibungsandrohung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2023 nicht identisch sind. Aufgrund der Angabe der Finanzverwaltung des Kantons Bern als Zahlstelle wurde indes nicht über den Urheber der Mahnung resp. der Betreibungsandrohung getäuscht.