Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist vorab darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige vom 29. Dezember 2023 nicht ersichtlich, inwiefern eine Behörde (z.B. das Regionalgericht Bern-Mittelland, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die Finanzverwaltung des Kantons Bern oder die Steuerverwaltung des Kantons Bern) resp. deren Mitglieder oder Angestellte einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt resp. sich nicht gesetzmässig verhalten haben sollen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung gemäss Art.