Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 29.11.2023 ist noch nicht davon betroffen, da sie vorher eingegangen ist. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).