BSG 152.04). Eine separate Vollmacht ist bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht notwendig. Die Finanzverwaltung war vorliegend für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet (Art. 8 Abs. 1 Bst. I OrV FIN; BSG 152.221.171). In wie fern sich die A.________ der Verleumdung strafbar gemacht haben soll, wird in der Anzeige nicht erläutert. Demnach sind die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.______