lungsempfänger (Finanzverwaltung des Kantons Bern) identisch sei. Da es an einer rechtsgültig unterschriebenen Vollmacht sowie an einem rechtsgültig unterschriebenen Inkassoauftrag fehle, müsse auf der beigelegten Mahnung des Regionalgerichts Bern-Mittelland und der Betreibungsandrohung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern das jeweilige Gericht als Zahlungsempfänger aufgeführt sein. Da Zahlungsempfänger die Finanzverwaltung des Kantons Bern sei, schliesse er, dass am Münsterplatz eine A.________ unerlaubterweise in Datenbanken nach Forderungen gesucht habe und jetzt probiere, selber Inkasso zu betreiben.