Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 48 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsge- heimnisses, Urkundenfälschung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. Januar 2024 (BM 23 51269) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ initiierte Straf- verfahren wegen Vorteilsgewährung, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsge- heimnisses, Urkundenfälschung und Verleumdung nicht an die Hand. Hiergegen erhob er mit Eingabe vom 3. Februar 2024 Beschwerde. Er beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Staatsanwaltschaft sowie die Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 300.00. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 3. 3.1 Mit Strafanzeige vom 29. November 2023 wirft der Beschwerdeführer einer unbe- kannten Täterschaft Vorteilsgewährung, Amtsmissbrauch, Verletzung des Amtsge- heimnisses, Urkundenfälschung und Verleumdung vor. Er legte der Anzeige eine Mahnung der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Novem- ber 2023 über einen Betrag von CHF 225.00 sowie eine Betreibungsandrohung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2023 über einen Betrag von CHF 200.00 bei und brachte zusammengefasst vor, aus den einge- reichten Dokumenten gehe hervor, dass der jeweilige Absender nicht mit dem Zah- lungsempfänger (Finanzverwaltung des Kantons Bern) identisch sei. Da es an ei- ner rechtsgültig unterschriebenen Vollmacht sowie an einem rechtsgültig unter- schriebenen Inkassoauftrag fehle, müsse auf der beigelegten Mahnung des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland und der Betreibungsandrohung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern das jeweilige Gericht als Zahlungsempfänger aufgeführt sein. Da Zahlungsempfänger die Finanzverwaltung des Kantons Bern sei, schlies- se er, dass am Münsterplatz eine A.________ unerlaubterweise in Datenbanken nach Forderungen gesucht habe und jetzt probiere, selber Inkasso zu betreiben. Hierfür sei die A.________ nicht zuständig. Hinsichtlich der angezeigten Delikte führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: 1) Eindringen in Computersysteme (herumschnüffeln in Datenbanken - an der Münstergasse wer- den nämlich keine Einwohnerregister geführt, das machen sie in den Gemeinden. 2 2) Vorteilsgewährung (wer gestattet es fremden Ämtern, auf das Einwohnerregister schreibend zu- zugreifen? Weil, das ist den Einwohnerdiensten vorbehalten) 3) Anlegen einer Datensammlung ohne Meldung an den EDÖB 4) Verstoss gegen das Datenschutzgesetz (KDSG/DSG) (verteilen von geschützten Daten ohne Zu- stimmung). 5) Amtsgeheimnis-Verletzung (offenbaren von geschützten Daten, sprich von Forderungen) 6) Verleumdung (es geht Dritte [z.B. Polizei], nichts an ob Forderungen offen sind, «Der zahlt nicht, das ist ein Mensch 2. Klasse» - Polizisten schnüffelten am Dienst-Handy schon in meinem Leben herum). 7) Amtsmissbrauch (handeln in Unzuständigkeit - Inkasso betreibend, ohne Auftrag, ohne Voll- macht) 8) Urkundenfabrikation, von Urkunde-1 und Urkunde-2. Schustern von Absender und Zahlungsemp- fänger. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Käme jede Weitergabe von Daten durch Beamte oder Behörden ei- ner Verletzung des Amtsgeheimnisses gleich, würde die Zusammenarbeit unterschiedlicher Behörden verunmöglicht. Entsprechend ist der behördliche Austausch von Informationen gesetzlich vorgesehen, um Mitteilungen an die jeweils zuständige Stelle zu ermöglichen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a KDSG; BSG 152.04). Eine separate Vollmacht ist bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht notwen- dig. Die Finanzverwaltung war vorliegend für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet (Art. 8 Abs. 1 Bst. I OrV FIN; BSG 152.221.171). In wie fern sich die A.________ der Verleumdung strafbar gemacht haben soll, wird in der Anzeige nicht erläutert. Demnach sind die frag- lichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 29.11.2023 ist noch nicht davon betroffen, da sie vorher eingegangen ist. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- 3 tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 322quinquies des Schweizerisches Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Vorteilsgewährung strafbar, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständi- gen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. 4.3 Wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, macht sich gemäss Art. 143bis StGB des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem strafbar. 4.4 Nach Art. 320 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. 4.5 Der Verleumdung macht sich nach Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. 4.6 Des Amtsmissbrauchs machen sich gemäss Art. 312 StGB Mitglieder einer Behör- de oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. 4.7 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer un- echten Urkunde benützen, oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Hand- zeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, der Urkundenfälschung im Amt strafbar. Die Tathandlungen stimmen mit den in Art. 251 StGB umschriebenen Be- gehungsformen überein. Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Die Urkunde ist unecht (falsch, ge- fälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von ei- nem anderen stammt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer an- deren Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Urkundenfälschung ist mit ande- ren Worten Täuschung über die Identität ihres Urhebers (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 317 StGB und N. 7 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen). Das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tat- sache, d.h. das Falschbeurkunden, bedeutet das Errichten einer echten, aber un- wahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene 4 Sachverhalt nicht übereinstimmen (vgl. BOOG, a.a.O., N. 5 zu Art. 317 StGB und N. 64 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen). 4.8 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). 4.9 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen A.________ wegen Vorteilsgewährung, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Urkun- denfälschung und Verleumdung an die Hand genommen hat. Die Beschwerde- kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist vorab darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer einge- reichte Strafanzeige vom 29. Dezember 2023 nicht ersichtlich, inwiefern eine Behörde (z.B. das Regionalgericht Bern-Mittelland, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die Finanzverwaltung des Kantons Bern oder die Steuerverwaltung des Kantons Bern) resp. deren Mitglieder oder Angestellte einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt resp. sich nicht gesetzmässig verhalten haben sollen. Vorlie- gend sind keine Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung gemäss Art. 317 oder Art. 251 StGB auszumachen. Es trifft zu, dass der Absender und die Zahlstelle auf der Mahnung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. November 2023 und der Betreibungsandrohung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2023 nicht identisch sind. Aufgrund der Angabe der Finanzverwal- tung des Kantons Bern als Zahlstelle wurde indes nicht über den Urheber der Mah- nung resp. der Betreibungsandrohung getäuscht. Des Weiteren wurden auch keine rechtlich erheblichen Tatsachen unrichtig beurkundet, zumal die Finanzverwaltung des Kantons Bern für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet ist und es mithin stringent ist, dass Zahlungen auf deren Konto zu leis- ten sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. l der Verordnung über die Organisation und die Aufga- ben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN, OrV FIN; BSG 152.221.171; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Bst. g OrV FIN, wonach die Steuerverwaltung des Kantons Bern den Kanton in Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vertritt sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. a OrV FIN [Koordination und Leitung des Finanzhaushaltes des Kantons Bern durch die Finanzdirektion]). Eine separate schriftliche Vollmacht ist bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht notwendig. Damit liegen auch keine konkreten und plausiblen Hinweise für einen Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB, eine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB oder ein unbe- fugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem nach Art. 143bis StGB vor. Glei- chermassen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass sich eine A.________ der Vorteilsgewährung nach Art. 322quinquies StGB strafbar gemacht ha- ben soll, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ein nicht gebührender Vorteil hier vor- liegen soll. Hinsichtlich des Austausches von Informationen unter Behörden zur Er- füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht auf Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04) verwiesen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt schliesslich die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass in der Strafanzeige erst gar nicht erläutert wurde, inwie- fern sich eine A.________ der Verleumdung strafbar gemacht haben soll. Der Be- schwerdeführer hat kein Handeln wider besseres Wissen beschrieben. 5 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtsmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Der Beschwerdeführer belässt es auch hier im Wesentlichen dabei, sich nicht damit einverstanden zu erklären, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern das Inkasso von Gerichtskosten betreibt resp. das Zahlungen auf das Konto der Finanzverwaltung des Kantons Bern zu tätigen sind, was – wie vorstehend erklärt – indes rechtens ist und demnach von vornherein keine strafbare Handlung zu begründen vermag. Inwiefern die Staats- anwaltschaft das Recht falsch angewandt und die Gewaltenteilung nicht beachtet haben soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet. Worin aufgrund des Umstandes, dass der Absender und die Zahlstelle auf der Mahnung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. November 2023 und der Betrei- bungsandrohung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2023 nicht identisch sind, ein Missbrauch der Amtsgewalt liegen soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer ebenfalls nicht. Die Finanzverwaltung ist – wie darge- tan wurde – verantwortlich für den Vollzug des Zahlungsverkehrs des Kantons Bern, wozu auch das Regionalgericht Bern-Mittelland und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gehören. Als Hinweis an den Beschwerdeführer diene zudem, dass es sehr wohl möglich ist, Betreibungen auf dem elektronischen Weg einzulei- ten (vgl. Art. 33a SchKG). 5. Was die angebliche Drohung durch die Staatsanwaltschaft anbelangt, verkennt der Beschwerdeführer, dass diese in der angefochtenen Verfügung auf die Auferlegung von Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer verzichtet hat, da ihr Schreiben vom 12. Dezember 2023, in welchem sie den Beschwerdeführer offenbar auf mög- liche Kostenfolgen wegen seiner Anzeigen hingewiesen hatte, nach der Anzeige vom 29. November 2023 ergangen war und diese deshalb davon noch nicht betrof- fen ist. Dementsprechend verlegte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung di- ente entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dazu, die Androhung von Kosten zu begründen. 6. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________ wegen Vorteilsgewährung, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amts- geheimnisses, Urkundenfälschung und Verleumdung unter Tragung der Verfah- renskosten durch den Kanton zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 9. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7