1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland O 24 8716 und O 24 10496 vom 21. Oktober 2024 wird betreffend A.________ aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)