Solche sind vorliegend nicht entstanden. Entschädigungswürdige Nachteile (wie beispielsweise Lohneinbussen), entstanden durch das Beschwerdeverfahrens, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Der Beschuldigten hat sich nicht vernehmen lassen und es sind ihm keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: