8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, zu Lasten des Kantons (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wobei die Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Solche sind vorliegend nicht entstanden.