Ein hinreichender Tatverdacht auf eine Veruntreuung liegt daher vor, weshalb die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung erfolgte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2024 ist aufzuheben.