Es scheint plausibel, dass der Umsatz des Beschwerdeführers im beanstandeten Zeitraum höher gewesen ist als der Lohnanspruch des Beschuldigten. Der Beschuldigte erwähnt selbst nur eine Lohnforderung von CHF 2'700.00 bis CHF 2'800.00, womit (auch) konkrete Hinweise vorliegen, der Beschuldigte habe wissen müssen, dass er keine verrechenbare Lohnforderung im Umfang der einbehaltenen Barbeträge habe. Ganz allgemein macht die Rückzahlung mit Blick auf die Annahme einer verrechenbaren Forderung keinen Sinn.