5 (Z. 112 ff.), was sowohl gegen eine ursprünglich geplante Rückzahlung als auch gegen eine im Tatzeitpunkt bestehende Ersatzbereitschaft spricht. Abgesehen davon betrugen die einbehaltenen Bargeldbeträge gemäss den eingereichten Belegen des Beschwerdeführers mehr als CHF 5'000.00. Es scheint plausibel, dass der Umsatz des Beschwerdeführers im beanstandeten Zeitraum höher gewesen ist als der Lohnanspruch des Beschuldigten.