Einzig der Umstand, dass der Beschuldigte um seinen Lohnanspruch wusste, rechtfertigt die Annahme, er sei von einer Verrechnung überzeugt gewesen, jedenfalls nicht, zumal auch weitere seiner Aussagen einer solchen Annahme entgegenstehen. So sagte er aus, er habe sich entschieden, das Geld zurückzugeben, als er in der neuen Firma angefangen habe