Es ist nicht ersichtlich, weshalb er bereits zu diesem Zeitpunkt davon hätte ausgehen können, er werde den Lohn nicht erhalten. Vielmehr spricht dieser Zeitpunkt dafür, dass er das Geld bereits vor dem Erhalt seines Lohnes gebraucht hatte, womit die Einbehaltung nicht mit Blick auf eine Verrechnung erfolgte. Einzig der Umstand, dass der Beschuldigte um seinen Lohnanspruch wusste, rechtfertigt die Annahme, er sei von einer Verrechnung überzeugt gewesen, jedenfalls nicht, zumal auch weitere seiner Aussagen einer solchen Annahme entgegenstehen.