Der Beschuldigte sagte aus, er habe das Geld gebraucht, weil er während dieses Zeitraums keinen Lohn erhalten habe (Z. 50 f.). Allerdings hatte er gemäss den App-Auszügen bereits in der Zeit vom 19. bis 30. Juni 2023 und damit nur kurze Zeit nach seinem vertraglich festgelegten Arbeitsbeginn vom 15. Juni 2023 (Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 15. Juni 2023) keine Barbeträge mehr weitergeleitet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er bereits zu diesem Zeitpunkt davon hätte ausgehen können, er werde den Lohn nicht erhalten.