7. Aus den Privatkontoauszügen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er dem Beschuldigten in der Zeit von Juni bis August 2023 keinen Lohn ausbezahlt hat, womit grundsätzlich von einem Lohnanspruch des Beschuldigten auszugehen ist. Mit Blick auf die konkreten Umstände scheint es aber nicht offensichtlich oder naheliegend, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat von der Verrechnung des einbehaltenen Geldes mit seinem Lohn überzeugt gewesen war. Der Beschuldigte sagte aus, er habe das Geld gebraucht, weil er während dieses Zeitraums keinen Lohn erhalten habe (Z. 50 f.).