dies bei einem behaupteten Lohnanspruch von CHF 2'700.00 bis CHF 2'800.00 (vgl. Z. 94 f.), womit er sich sinngemäss auf eine Verrechnung stützt. Trotzdem zahlte er am 1. Februar 2024 einen Betrag von CHF 1'931.00 zurück (vgl. vom Beschuldigten eingereichter Kontobeleg), obwohl er seinen Lohn offenbar immer noch nicht erhalten gehabt haben soll. Es ergibt keinen Sinn, eine Rückzahlung zu vereinbaren bzw. Geld zurückzuzahlen, wenn der Beschuldigte, wie er selbst behauptet (Z. 49 ff.), das Geld anstelle des Lohnes einbehalten haben will.