Es wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte sich bereits in der E-Mail-Korrespondenz darauf berufen hätte, nachdem der Beschwerdeführer ihn am 13. September 2023 darauf aufmerksam gemacht hatte. Letztlich ist eine Rückzahlungsvereinbarung auch mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich. So gab er an, einen Betrag von CHF 2'500.00 zurückbehalten zu haben; dies bei einem behaupteten Lohnanspruch von CHF 2'700.00 bis CHF 2'800.00 (vgl. Z. 94 f.), womit er sich sinngemäss auf eine Verrechnung stützt.