So bestätigte er am 22. Juli 2024, die Einkünfte für drei Monate einbehalten zu haben. Das sei so mit dem Beschwerdeführer abgemacht gewesen (Z. 24 ff.). Er habe das Geld gebraucht, um seine Sachen zu bezahlen, weil er keinen Lohn erhalten habe (Z. 49 ff.). Er habe etwa CHF 2'500.00 behalten (Z. 59 f.). Für eine solche mündliche Vereinbarung gibt es aber keine konkreten Hinweise. Es wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte sich bereits in der E-Mail-Korrespondenz darauf berufen hätte, nachdem der Beschwerdeführer ihn am 13. September 2023 darauf aufmerksam gemacht hatte.