Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen ergibt sich weiter, dass diese Barbeträge nicht einbezahlt wurden. Somit bestehen erhebliche Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte Bareinnahmen in der Höhe von mehr als CHF 5'000.00 nicht auf das Konto des Beschwerdeführers einbezahlt hat, obwohl er vertraglich dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2023, Ziffer 7). Vom Beschuldigten wird denn auch nicht grundsätzlich bestritten, dass er das Geld einbehalten hat. So bestätigte er am 22. Juli 2024, die Einkünfte für drei Monate einbehalten zu haben.