4 CHF 5'859.00 (vgl. Anzeigerapport vom 28. Juli 2024, S. 3). Offensichtliche Hinweise, wonach diese Zusammenstellung falsch sein sollte, liegen nicht vor und werden (auch von der Staatsanwaltschaft) nicht vorgebracht. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen ergibt sich weiter, dass diese Barbeträge nicht einbezahlt wurden.