Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 116 zu Art. 138 StGB mit weiteren Hinweisen). Ersatzbereitschaft kann insbesondere auch in der Verrechnung mit eigenen Forderungen gegenüber dem Treuegeber bestehen. Dabei ist nicht massgeblich, ob der Täter eine Verrechnungserklärung nach Art. 124 Abs. 1 OR abgegeben hat und aus deren Fehlen darf nicht auf fehlende Ersatzbereitschaft geschlossen werden. Massgeblich ist auch nicht, ob die verrechnete Forderung dem Täter überhaupt zusteht oder ob die Verrechnung zulässig war, sondern einzig, ob der Täter der Überzeugung war, sie stehe ihm zu (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 133 zu Art.