5. Gemäss Art. 138 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Analog zur Aneignung fremder Sachen unter Wertersatz kann es auch bei der Veruntreuung an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlen, wenn der Täter sogenannte Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl.