4. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, der Beschuldigte habe im Moment der Einbehaltung des Geldes nicht mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Dies wird zusammengefasst mit der Ersatzbereitschaft des Beschuldigten begründet. Dieser habe sich auf eine verrechenbare Forderung (Lohn) gegenüber dem Beschwerdeführer berufen können.