Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege, sein Schreiben vom 13. September 2023 sowie seine Aussage vom 20. Juni 2024 (Z. 117) scheint es aber offensichtlich, dass es um die Saisonarbeit im Sommer 2023 und damit den Deliktszeitraum vom 19. Juni 2023 (erste mutmassliche Einbehaltung von Bargeld) bis 11. August 2023 (letzte mutmassliche Einbehaltung von Bargeld) geht. Damit ist der Vorwurf der Veruntreuung einzig für diesen Zeitraum zu prüfen (vgl. auch erwähnter Zeitraum im angefochtenen Entscheid).