Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten. Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet einzig der Vorwurf, der Beschuldigte habe Geld, das dem Beschwerdeführer zustehe, unrechtmässig zurückbehalten. Sofern der Beschwerdeführer auch Ausführungen zu Einschüchterungsversuchen des Beschuldigten oder einem Verkehrsunfall im Jahr 2022 macht, ist darauf nicht einzutreten. Zudem ist betreffend Deliktszeitraum Folgendes festzuhalten: Gemäss Vorhalten in den Einvernahmen vom 20. Juni 2024 (vgl. Z. 11 ff.) und 22. Juli 2024 (Z. 13 ff.) betreffen die Vorwürfe den Zeitraum von Mai 2022 bis Mai 2023.