2 nachgefragt oder ihn betreffend Bedeutung und Erforderlichkeit eines Strafantrags bzw. dessen Rückzug aufgeklärt hat. Der Beschwerdeführer ist daher zumindest als Zivilkläger anzusehen, womit er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten.