Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor als Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen will, was er letztlich auch mit der Beschwerde zum Ausdruck gebracht hat. Das Vorgehen des Beschwerdeführers erscheint nicht widersprüchlich, zumal er gar nicht Strafantrag hätte stellen müssen und der Verzicht auf einen Strafantrag bei dieser Ausgangslage auch nur als Verzicht auf eine Strafklage angesehen werden kann. Es handelt sich um einen juristischen Laien und aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Polizei oder die Staatsanwaltschaft