Der Beschwerdeführer hat am 1. Juni 2024 seinen Strafantrag vom 5. Oktober 2023 zurückgezogen und damit zum Ausdruck gebracht, er verzichte auf die Verfolgung und Bestrafung der Täterschaft. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft kann aber mit Blick auf die konkreten Umstände nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe auch auf seine Stellung als Privatkläger verzichtet bzw. es liege eine Desinteresseerklärung im Sinne von Art. 120 StPO vor. Da es sich bei der Veruntreuung um ein Offizialdelikt handelt, ist ohnehin kein Strafantrag erforderlich.