BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich eines Antragsdelikts (Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB) zu beurteilen, wobei der Beschuldigte obsiegt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer für die Entschädigung des Beschuldigten aufzukommen. 7.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00.