b StPO eingestellt hat. Zusätzliche zielführende Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer erneut vorbringt, es gelte, die Nachbarin F.________ zu befragen, ist auf die zutreffende Begründung in der Verfügung vom 28. Oktober 2024 zu verweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim (Eventual-)Vorsatz um eine innere Tatsache handelt, zu der die Nachbarin von Vornerein keine Aussagen machen könnte. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.