Wie die Verteidigung vorbringt, stellt sich aufgrund dieses Beweisantrags eher die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht einräumt, die Balkontür zugeschlagen zu haben, was dafür sprechen würde, dass die Aussage des Beschuldigten, wonach er ein entsprechendes Geräusch gehört habe, noch glaubhafter wäre. So oder anders ist ein (eventual-)vorsätzliches Handeln bei dieser Ausgangslage kaum denkbar bzw. nicht nachweisbar. 5.4 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass die Vorinstanz den Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht verletzt hat, indem sie das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO eingestellt hat.