Dies umso weniger, als dass er glaubhaft schildert, gehört zu haben, dass die Balkontür geschlossen worden sei. Dass die Balkontüre des Beschwerdeführers wieder aufspringt, wenn man sie heftig zuschlägt (vgl. dazu den Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2024 [Ziff. 3]), ändert mit der Vorinstanz nichts. Wie die Verteidigung vorbringt, stellt sich aufgrund dieses Beweisantrags eher die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht einräumt, die Balkontür zugeschlagen zu haben, was dafür sprechen würde, dass die Aussage des Beschuldigten, wonach er ein entsprechendes Geräusch gehört habe, noch glaubhafter wäre.