nen musste, zumal er von unten auch keine Sicht auf die sich konkret auf dem Balkon des Beschwerdeführers befindlichen Gegenstände hatte. Damit, dass seine Aktion Schäden im Inneren der Wohnung des Beschwerdeführers bzw. am Parkettboden nach sich ziehen würde, musste der Beschuldigte gerade mit Blick auf die eingangs geschilderten Raum- und Platzverhältnisse (E. 5.2 hiervor) nicht rechnen. Dies umso weniger, als dass er glaubhaft schildert, gehört zu haben, dass die Balkontür geschlossen worden sei.