Gleiches gilt, wenn er insistiert, es geschafft zu haben, auf den Balkon des Beschwerdeführers hochzuspritzen. Soweit geltend gemacht wird, der Umstand, dass der Beschuldigte absichtlich auf den Balkon des Beschwerdeführers gespritzt habe, lege nahe, dass sein Handeln nicht wahllos und ohne Schädigungsabsicht erfolgt sei bzw. darauf hindeute, dass er die Möglichkeit eines Schadenseintritts zumindest billigend in Kauf genommen habe, ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als dass der Beschuldigte mit Schäden an Gegenständen (z.B. elektronischen Geräten) auf dem Balkon rech-