Einen Schaden habe er mit Sicherheit nicht verursachen wollen (a.a.O., S. 7 Z. 203-205). Er habe gedacht, dass auf dem Balkon wahrscheinlich nichts sei, das Schaden nehme könne, zumal der Beschwerdeführer seinen Balkon selbst immer wieder gewässert habe (a.a.O., S. 7 Z. 207-211). Die Staatsanwaltschaft stellt zutreffend fest, dass diese Aussagen in sich stimmig, plausibel und deshalb glaubhaft sind. Zu berücksichtigen ist überdies, dass sich der Beschuldigte selbst belastet, wenn er angibt, aus Trotz bzw. als Kurzschlussreaktion gehandelt zu haben.