7 schuldigte nicht ab, Wasser auf den Balkon des Beschwerdeführers gespritzt zu haben. Auf Frage, wie er dies ohne Düse am Schlauch geschafft habe, führte er aus, dass er sich gestreckt habe. Er sei sehr aufgeregt gewesen. Primär seien indes er selbst und seine Terrassenmöbel nass geworden (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 28. August 2024, S. 6 Z. 186-201). Er habe «C.________» ärgern und ihnen zeigen wollen, dass er auch Wasser hochspritzen könne. Einen Schaden habe er mit Sicherheit nicht verursachen wollen (a.a.