So gab dieser gegenüber der Polizei ohne Umschweife an, er habe aus Trotz und als Kurzschlussreaktion darauf, dass der Beschwerdeführer ihm die Ablaufrohre abmontiert habe, während 5, 6 oder 7 Sekunden mit dem Gartenschlauch auf den Balkon des Beschwerdeführers gespritzt. Ein Ziel habe er nicht gehabt; auch habe er nie die Absicht gehabt, Wasser in die Wohnung zu spritzen. Er sei davon ausgegangen, dass die Balkontüre zu sei (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. November 2023, S. 2 Z. 34-46). Gesehen wie die Balkontüre geschlossen worden sei, habe er nicht. Er habe jedoch das entsprechende Geräusch gehört (a.a.