Mit anderen Worten ist zumindest nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer den Wasserschaden am Parkettboden selbst verursacht hat. 5.3 Mit der Staatsanwaltschaft kann jedoch offengelassen werden, ob und wenn ja, wieviel Wasser aus dem Schlauch des Beschuldigten in die Wohnung des Beschwerdeführers gelangt ist, da der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung nicht nachgewiesen werden kann. Anders als der Beschwerdeführer meint, durfte die Staatsanwaltschaft diesbezüglich auf die Aussagen des Beschuldigten abstellen. So gab dieser gegenüber der Polizei ohne Umschweife an, er habe aus