Hinzu kommt, dass aus dem vorerwähnten Videomaterial ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer grössere Mengen Wasser zum Beschuldigten herunterlaufen liess, was von ihm nicht bestritten wird (Beilage 6 zur Strafanzeige vom 23. Februar 2024; die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 13. Oktober 2023, S. 3 Z. 79-83). Mit anderen Worten ist zumindest nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer den Wasserschaden am Parkettboden selbst verursacht hat.