Schliesslich ist mit der Vorinstanz zu beachten, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge beim Hereinlaufen in die Wohnung an eine Giesskanne stiess und diese zu Fall brachte, sodass folglich Wasser zum Beschuldigten hinuntergelaufen sei (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 13. Oktober 2023, S. 2 Z. 39-41). Hinzu kommt, dass aus dem vorerwähnten Videomaterial ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer grössere Mengen Wasser zum Beschuldigten herunterlaufen liess, was von ihm nicht bestritten wird (Beilage 6 zur Strafanzeige vom 23. Februar 2024;