Aus einem objektiven Blickwinkel betrachtet, ist der Verteidigung zuzustimmen, dass es bei dieser Ausgangslage kaum möglich war, Wasser ins Innere der Wohnung zu spritzen. Schliesslich ist mit der Vorinstanz zu beachten, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge beim Hereinlaufen in die Wohnung an eine Giesskanne stiess und diese zu Fall brachte, sodass folglich Wasser zum Beschuldigten hinuntergelaufen sei (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 13. Oktober 2023, S. 2 Z. 39-41).