Dass das Video vom besagten Tag stammt, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2024, S. 3 Z. 75-83 und S. 5 Z. 124-128; vgl. auch die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 13. Oktober 2023, S. 3 Z. 79-83). Aus einem objektiven Blickwinkel betrachtet, ist der Verteidigung zuzustimmen, dass es bei dieser Ausgangslage kaum möglich war, Wasser ins Innere der Wohnung zu spritzen.