Aus dem vom Beschuldigten als Beilage 6 zu seiner Strafanzeige vom 23. Februar 2024 eingereichten Videomaterial ist überdies ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorfalls die Sonnenstoren ausgefahren und die Blumenkisten aussenseitig aufgehängt hatte. Dass das Video vom besagten Tag stammt, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2024, S. 3 Z. 75-83 und S. 5 Z. 124-128; vgl. auch die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 13. Oktober 2023, S. 3 Z. 79-83).