Entsprechend nachvollziehbar sind die Ausführungen des Beschuldigten (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. August 2024, S. 6 Z. 186-201, zumal offenbar keine Düse am Schlauch montiert gewesen sein soll). Aus dem vom Beschuldigten als Beilage 6 zu seiner Strafanzeige vom 23. Februar 2024 eingereichten Videomaterial ist überdies ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorfalls die Sonnenstoren ausgefahren und die Blumenkisten aussenseitig aufgehängt hatte.