Umgekehrt durfte die Flugbahn des Wasserstrahls aber gerade nicht allzu steil und der Wasserdruck nicht allzu stark gewesen sein, damit der Wasserstrahl nicht einfach an die Balkondecke des Beschwerdeführers klatschte, sondern die ganze Balkonlänge bis zur Balkontüre bzw. in die Wohnung zurücklegen konnte. Entsprechend nachvollziehbar sind die Ausführungen des Beschuldigten (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. August 2024, S. 6 Z. 186-201, zumal offenbar keine Düse am Schlauch montiert gewesen sein soll).