vgl. dazu auch die Beilage zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 28. August 2024 sowie S. 6 der Stellungnahme). Das erscheint wenig wahrscheinlich und gilt umso mehr, wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte die Aktion von der von ihm angegebenen gartenseitigen Ausgangsposition über eine Distanz von mutmasslich ca. 5.5 Meter ausgeführt hat (vgl. staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 28. August 2024, S. 6 Z. 182-184 [Verbal und Beilage] und S. 6 der Stellungnahme).