Der Markierung des Beschwerdeführers auf dem Grundrissplan zufolge soll der Beschuldigte das Wasser über die Ecke der Balkonbrüstung in die Wohnung gespritzt haben, was einer mutmasslichen Distanz von ca. 6 Meter entspricht (Beilage zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2024; vgl. dazu auch die Beilage zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 28. August 2024 sowie S. 6 der Stellungnahme).