Im Beschwerdeverfahren blieb unbestritten, dass die Distanz vom Boden bzw. der Terrasse des Beschuldigten zum oberen Rand der Brüstung des Balkons des Beschwerdeführers ca. 3.6 Meter beträgt (S. 6 der Stellungnahme). Der Markierung des Beschwerdeführers auf dem Grundrissplan zufolge soll der Beschuldigte das Wasser über die Ecke der Balkonbrüstung in die Wohnung gespritzt haben, was einer mutmasslichen Distanz von ca. 6 Meter entspricht (Beilage zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2024;